Nichtigkeit gesonderter Honorarvereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
SG Stade, Gerichtsbescheid vom 28.02.2007 - Aktenzeichen S 1 KR 82/03
DRsp Nr. 2007/21091
Nichtigkeit gesonderter Honorarvereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Eine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen zugelassenen Leistungserbringern und Versicherten ist als Abweichung vom Prinzip kostenfreier Dienst- und Sachleistungen regelmäßig gemäß § 32SGB I nichtig. Eine finanzielle Betroffenheit i.S. des Kostenerstattungsanspruchs aus § 13 Abs. 3SGB V kann aus einer solchen Honorarvereinbarung nicht hergeleitet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]