Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge einer Eigenkündigung der Klägerin, die diese mit per Telefax an die Beklagte übermittelten Schreiben vom 14.12.2006 zum 15.01.2007 erklärt hatte, seine Beendigung gefunden hat. Ferner begehrte die Klägerin Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung bzw. des Annahmeverzugs für den Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2007.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2007, Az:
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