LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.01.2008
9 Sa 416/07
Normen:
BGB § 125 Satz 1 § 242 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 282/07

Nichtigkeit der Kündigung per Telefax auch bei Einverständnis der Gegenseite

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 416/07

DRsp Nr. 2008/9803

Nichtigkeit der Kündigung per Telefax auch bei Einverständnis der Gegenseite

1. Eine per Telefax erklärte Kündigung wahrt nicht die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform.2. Die nach § 125 Satz 1 BGB eintretende Rechtsfolge der Nichtigkeit einer formwidrigen Kündigung entfällt auch nicht dadurch, dass die Arbeitgeberin mit der nicht formgerechten Eigenkündigung der Arbeitnehmerin einverstanden ist; ein derartiges Einverständnis ersetzt den Formmangel nicht.

Normenkette:

BGB § 125 Satz 1 § 242 § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge einer Eigenkündigung der Klägerin, die diese mit per Telefax an die Beklagte übermittelten Schreiben vom 14.12.2006 zum 15.01.2007 erklärt hatte, seine Beendigung gefunden hat. Ferner begehrte die Klägerin Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung bzw. des Annahmeverzugs für den Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2007.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2007, Az: 2 Ca 282/07.