1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des ArbG München vom 02.11.2011 -
2. Die vom ArbG München am 16.06.2011 gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Teilversäumnisurteil des ArbG München vom 25.05.2011 - 35 Ca 17879/09 - und die Zwangsvollstreckung aus ihr sind unzulässig.
3. Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger und Beschwerdegegner.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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