LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.09.2010
16 TaBV 57/10
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 33 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 34 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 10 Abs. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 21/10

Nichtige Betriebsratswahl bei Bestellung des Wahlvorstands durch Minderheit der Betriebsratsmitglieder; Abbruch und Untersagung der Fortführung einer Betriebsratswahl bei nichtiger Bestellung des Wahlvorstands

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 16 TaBV 57/10

DRsp Nr. 2011/2738

Nichtige Betriebsratswahl bei Bestellung des Wahlvorstands durch Minderheit der Betriebsratsmitglieder; Abbruch und Untersagung der Fortführung einer Betriebsratswahl bei nichtiger Bestellung des Wahlvorstands

1. Der von einer Minderheit der Betriebsratsmitglieder gewählte Wahlvorstand ist nichtig. 2. Die nichtige Bestellung des Wahlvorstands führt dazu, dass eine von diesem durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.06.2010 - 3 BV 21/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 33 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 34 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 10 Abs. 1 Hs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter darüber, ob die durch den zu 2) beteiligten Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl 2010 abzubrechen, nicht fortzuführen und diesem zu untersagen ist, diese neu einzuleiten. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums zu dem Az. 16 TaBVGa 10/10 hat die erkennende Kammer durch Beschluss vom 13.07.2010 dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, die eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, diese nicht fortzuführen und auch nicht neu einzuleiten.