1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.06.2010 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter darüber, ob die durch den zu 2) beteiligten Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl 2010 abzubrechen, nicht fortzuführen und diesem zu untersagen ist, diese neu einzuleiten. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums zu dem Az. 16 TaBVGa 10/10 hat die erkennende Kammer durch Beschluss vom 13.07.2010 dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, die eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, diese nicht fortzuführen und auch nicht neu einzuleiten.
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