SG Kassel - Urteil vom 25.04.2007
S 12 KR 421/05
Normen:
SGB I § 32 ; SGB X § 45 Abs. 2 ; SGB IV § 28a Abs. 1 § 28h Abs. 2 S. 1 § 28p Abs. 1 S. 5 ;

Nichtige arbeitsvertragliche Vereinbarung als nachteilige Vereinbarung nach § 32 SGB I, Vertrauensschutz bei Rücknahme des Feststellungsbescheides

SG Kassel, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen S 12 KR 421/05

DRsp Nr. 2007/20790

Nichtige arbeitsvertragliche Vereinbarung als nachteilige Vereinbarung nach § 32 SGB I, Vertrauensschutz bei Rücknahme des Feststellungsbescheides

1. Wird durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung bei ansonsten gleichbleibenden Arbeitsbedingungen das laufende monatliche Bruttoarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers um mehr als 80% reduziert und die dadurch eintretende Minderung des Jahresarbeitsentgelts durch eine garantierte Einmalzahlung rückwirkend und vorab im April mit der Folge ausgeglichen, dass unter Anwendung der so genannten Märzklausel des § 23a SGB IV gegenüber dem bisherigen Auszahlungsmodus in der Renten- und Arbeitslosenversicherung fast 40%, in der Kranken- und Pflegeversicherung sogar über 50% des Jahresarbeitsentgelts beitragsfrei bleiben, so liegt eine nach § 32 SGB I nichtige privatrechtliche Vereinbarung vor. 2. Bei der Rücknahme des die entsprechende Vereinbarung billigenden Feststellungsbescheides der Einzugsstelle nach § 45 SGB X durch den Rentenversicherungsträger besteht kein Vertrauensschutz des Arbeitgebers in dessen Bestand, wenn es sich beim Arbeitgeber und der Einzugsstelle um dieselbe juristische Person, eine Betriebskrankenkasse, handelt und diese hier jeweils unmittelbar durch ihren Vorstand selbst tätig geworden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 32 ; SGB X § 45 Abs. 2 ; SGB IV § Abs. § Abs. S. 1 § 28p Abs. S. 5 ;