ArbG Schwerin, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1283/18
Nichteinladung eines behinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch beim öffentlichen ArbeitgeberDifferenzierung zwischen offensichtlicher fachlicher Nichteignung und lediglich Zweifeln an der fachlichen Eignung bei schwerbehinderten StellenbewerbernRechtsmissbrauch bei häufigen Klagen auf Entschädigung wegen Benachteiligung nach dem AGG
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 128/19
DRsp Nr. 2020/2710
Nichteinladung eines behinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch beim öffentlichen ArbeitgeberDifferenzierung zwischen offensichtlicher fachlicher Nichteignung und lediglich Zweifeln an der fachlichen Eignung bei schwerbehinderten StellenbewerbernRechtsmissbrauch bei häufigen Klagen auf Entschädigung wegen Benachteiligung nach dem AGG
1. Die Verletzung der in § 165 Satz 3 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung.2. "Offensichtlich" fachlich nicht geeignet ist, wer unzweifelhaft nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung rechtfertigen es nicht, von einer Einladung abzusehen, weil sich Zweifel im Vorstellungsgespräch ausräumen lassen können. Der schwerbehinderte Mensch soll nach § 165 Satz 3 SGB IX die Chance haben, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und den öffentlichen Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen.3. Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt.
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