LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.02.2004
9 Ta 19/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 § 115 Abs. 1 Nr. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 1 § 76 Abs. 2 Nr. 2 § 76 Abs. 2 a Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 745/02

Nichteinhaltung von Fristen im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 19/04

DRsp Nr. 2004/12649

Nichteinhaltung von Fristen im Prozesskostenhilfeverfahren

Die Nichteinhaltung gesetzter Fristen zur Vorlage von Unterlagen ist gesetzlich nicht sanktioniert; daher ist der Beschwerde gegen einen zu Unrecht ergangenen Aufhebungsbeschluss auch dann stattzugeben, wenn die Klägerin durch ihr zögerliches Verhalten ein aufwendiges Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren verursacht hat.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 § 115 Abs. 1 Nr. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 1 § 76 Abs. 2 Nr. 2 § 76 Abs. 2 a Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Klägerin ist für einen Teil der unter dem Aktenzeichen 4 Ca 745/02 erhobenen Zahlungs- und Herausgabeklage mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01.08.2002 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., P., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Mit Beschluss vom 05.11.2003 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - diese Bewilligung aufgehoben, da die Klägerin, trotz mehrmaliger Aufforderungen, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen und zu belegen, nicht nachgekommen war.

Die Klägerin hat gegen den Beschluss des vom 05.11.2003, der ihr am 10.11.2003 zugestellt worden war, am 01.12.2003 Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin macht geltend,