(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.)
A. Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte hinsichtlich des Zahlungsantrages Erfolg.
I. Zwischen den Parteien bestand in der Zeit, für die die Restentgeltansprüche des Klägers zweitinstanzlich noch streitig sind (Februar 2003 - Mai 2006) eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, wobei die Parteien in einem gemeinsam erworbenen Haus lebten.
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