LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.2023
L 10 KR 259/22
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V a.F. ;
Fundstellen:
NZS 2024, 360
NWB 2024, 1502
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1052/20

Nichtdurchsetzbarkeit des an sich begründeten Anspruchs auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur GKV wegen Verjährung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 259/22

DRsp Nr. 2024/1168

Nichtdurchsetzbarkeit des an sich begründeten Anspruchs auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur GKV wegen Verjährung

Ein für die Bundeswehr tätiger landeskundlicher Berater und Übersetzer ist nicht selbstständig tätig; er unterliegt in der Regel der Sozialversicherungspflicht, da die Bundeswehr Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit sowie die Art ihrer Ausführung bestimmt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.03.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V a.F. ;

Tatbestand

Der Kläger war seit 22.02.2011 als sog. landeskundlicher Berater und Übersetzer in Vollzeit für die Bundeswehr tätig. Der hierüber zwischen ihm und der beklagten Bundesrepublik geschlossene Dienstvertrag (vom 22.02.2011) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1 - Aufgabe

(1) Der Auftragnehmer wird ab dem 22.02.2011 für den Fernmeldeaufklärungsabschnitt 931 als Dienstleister tätig. Die Tätigkeit besteht in der Übersetzung von aufgezeichneten Funkverkehren aus in Deutschland selten gelehrten und zugleich einsatzrelevanten Sprachen ins Deutsche. Er kann seine Arbeitszeit frei bestimmen.

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