BSG - Beschluss vom 25.05.2022
B 3 KS 1/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 817/20
SG Düsseldorf, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1291/18

Nichtbestehen einer Versicherungspflicht in der KünstlersozialversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen B 3 KS 1/22 B

DRsp Nr. 2022/10568

Nichtbestehen einer Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 27.1.2022 das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung festgestellt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gestellt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG).