BSG - Beschluss vom 19.07.2022
B 12 KR 6/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 60/19
SG Hamburg, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 850/16

Nichtbestehen einer FamilienversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 6/22 B

DRsp Nr. 2022/11887

Nichtbestehen einer Familienversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um das Bestehen einer Familienversicherung.

Der Kläger zu 1. ist der Stiefvater der Klägerinnen zu 2. und 3. Letztere waren über ihn familienversichert. In der Zeit vom 14. bis zum 30.11.2014, vom 1.1. bis 28.2.2015 sowie ab Mai 2015 erzielte die Klägerin zu 2. eigene Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Im Sommer 2015 begann sie eine fachschulische Ausbildung, erhielt Leistungen nach dem BAföG und übte weiterhin eine geringfügige Beschäftigung aus. Die Klägerin zu 3. erzielte ab 1.8.2015 ebenfalls Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung.