BSG - Urteil vom 20.09.2022
B 8 SO 8/22 R
Normen:
SGB XI § 9; SGB XI § 72; SGB XI § 82 Abs. 3; SGB XI § 82 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 3089/20 KL

Nichtbescheidung eines Schiedsspruchs in der Sache bzgl. einen Antrags auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten für Pflegeplätze in einer Einrichtung wegen fehlender Zuständigkeit

BSG, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 8/22 R

DRsp Nr. 2024/3371

Nichtbescheidung eines Schiedsspruchs in der Sache bzgl. einen Antrags auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten für Pflegeplätze in einer Einrichtung wegen fehlender Zuständigkeit

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. April 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14 935,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 9; SGB XI § 72; SGB XI § 82 Abs. 3; SGB XI § 82 Abs. 4;

Gründe

I

Im Streit ist ein Schiedsspruch, mit dem die Schiedsstelle einen Antrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten für Pflegeplätze in einer Einrichtung der Klägerin wegen fehlender Zuständigkeit nicht in der Sache beschieden hat.