OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2022
12 A 2310/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 426; VwGO § 124 Abs. 2; SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3696/18

Nichtberücksichtigung von satzungsrechtlich nicht normierten Anrechnungstatbeständen bei der Elternbeitragsfestsetzung; Gesamtschuldnerische Haftung getrennt lebender Eltern für den auf Grundlage ihres Gesamteinkommens ermittelten Elternbeitrag; Keine sachwidrige Ungleichbehandlung von Eltern überwiegend nur mit einem Elternteil lebender Kinder und getrenntlebenden Eltern mit geteilten Umgangs- bzw. Betreuungsanteilen bei der Beitragsfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 12 A 2310/20

DRsp Nr. 2022/4842

Nichtberücksichtigung von satzungsrechtlich nicht normierten Anrechnungstatbeständen bei der Elternbeitragsfestsetzung; Gesamtschuldnerische Haftung getrennt lebender Eltern für den auf Grundlage ihres Gesamteinkommens ermittelten Elternbeitrag; Keine sachwidrige Ungleichbehandlung von Eltern überwiegend nur mit einem Elternteil lebender Kinder und getrenntlebenden Eltern mit geteilten Umgangs- bzw. Betreuungsanteilen bei der Beitragsfestsetzung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 426; VwGO § 124 Abs. 2; SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, die keinen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benennt, dass sie mit ihrem Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will. Damit dringt sie jedoch nicht durch.