BSG - Urteil vom 05.02.2008
B 2 U 10/07 R
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ; SGB VII § 200 Abs. 2 Hs. 1 § 200 Abs. 2 Hs. 2 ; SGB X § 41 § 69 Abs. 1 § 76 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 62 ;

Nichtbeachtung eines Beweisverwertungsverbots als Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 05.02.2008 - Aktenzeichen B 2 U 10/07 R

DRsp Nr. 2008/15786

Nichtbeachtung eines Beweisverwertungsverbots als Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn sich das LSG bei seiner Entscheidungsfindung auf Gutachten stützt, die wegen eines Verstoßes gegen § 200 Abs. 2 SGB VII in rechtlich unzulässigerweise zu Stande gekommen sind und die wegen des Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. 2. Auch für von den Unfallversicherungsträgern im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholte Gutachten gilt § 200 Abs. 2 SGB VII. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ; SGB VII § 200 Abs. 2 Hs. 1 § 200 Abs. 2 Hs. 2 ; SGB X § 41 § 69 Abs. 1 § 76 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 62 ;

Gründe:

I. Umstritten ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung einer Verletztenrente.