VGH Hessen - Beschluss vom 11.07.2011
7 A 903/11
Normen:
SGB V § 95 Abs. 5; Statut-HZV § 25 Abs. 1 und 3; ZahnÄZV §§ 19a Abs. 1, 26 Abs. 2, 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2358/07

NICHTAUSÜBUNG DES BERUFS; RUHEGELD AUF ZEIT; VORÜBERGEHENDE BERUFSUNFÄHIGKEIT

VGH Hessen, Beschluss vom 11.07.2011 - Aktenzeichen 7 A 903/11

DRsp Nr. 2011/15855

NICHTAUSÜBUNG DES BERUFS; RUHEGELD AUF ZEIT; VORÜBERGEHENDE BERUFSUNFÄHIGKEIT

1. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Lit. a Statut-HZV setzt für den Erhalt eines Ruhegelds auf Zeit wegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit voraus, dass das Mitglied des Versorgungswerks seinen Beruf in vollem Umfang länger als sechs Monate nicht mehr ausgeübt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Zahnarzt persönlich vorübergehend keine zahnärztliche Tätigkeit mehr verrichtet hat. Zum anderen muss die Berufsausübung auch in der Weise vorübergehend eingestellt werden, dass eine zahnärztliche Tätigkeit nicht durch eine andere Person ausgeübt wird und dieses Verhalten dem berufsunfähigen Zahnarzt rechtlich zugerechnet werden kann.2. Diese Anforderungen bedeuten für einen niedergelassenen Zahnarzt, der in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, dass er die vorübergehende Nichtausübung seines Berufs gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung anzeigen und gemäß § 95 Abs. 5 SGB V seine Zulassung zum Ruhen bringen muss. Erst mit dem Ruhen der Zulassung wird auch dessen Verpflichtung zur Teilnahme an der zahnärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 3 SGB V und § 19a Abs. 1 ZahnÄZV ausgesetzt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.