BVerfG - Beschluss vom 04.04.2024
1 BvR 2281/22
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 22 Abs. 2 S. 2; SGB § 2; SGB § 12; BKGG § 6a;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BK 8/18
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BK 1/19

Nichtannahmebeschluss betreffend die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache; Unzureichender Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage sowie der fachgerichtlichen Argumentation

BVerfG, Beschluss vom 04.04.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 2281/22

DRsp Nr. 2024/8048

Nichtannahmebeschluss betreffend die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache; Unzureichender Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage sowie der fachgerichtlichen Argumentation

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von (...) wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 22 Abs. 2 S. 2; SGB § 2; SGB § 12; BKGG § 6a;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass Personen, die infolge voller Erwerbsminderung keine Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können, von einem Anspruch auf den Kinderzuschlag ausgenommen sind.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist.

a) Die Verfassungsbeschwerde genügt den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen nicht.