BSG - Beschluss vom 13.01.2021
B 3 P 7/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 561/19
SG Mannheim, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 1629/18

Nicht zweckgebundene laufende Geldleistung für selbstbeschaffte geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen für einen PflegebedürftigenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen B 3 P 7/20 B

DRsp Nr. 2021/4359

Nicht zweckgebundene laufende Geldleistung für selbstbeschaffte geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen für einen Pflegebedürftigen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 18.5.2020 die Berufung der nach Pflegegrad I pflegebedürftigen Klägerin mit dem Begehren einer laufenden Geldleistung iHv 125 Euro monatlich beginnend mit Juni 2017 zurückgewiesen. Die Leistungsvorschriften des SGB XI sähen eine nicht zweckgebundene laufende Geldleistung für selbstbeschaffte geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen nicht vor; insbesondere der Entlastungsbetrag nach § 28a Abs 2 iVm § 45b SGB XI sei zweckgebunden für die dortigen Leistungen einzusetzen. Für eine analoge Anwendung fehle eine planwidrige Regelungslücke. Kosten für eine Haushaltshilfe könnten bei Inanspruchnahme anerkannter Angebote im Rahmen des Entlastungsbetrages erstattet werden, auch wenn die Leistung nicht von einem Pflegedienst erbracht werde.