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Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) für die Monate Juni und Juli 1999 des Arbeitnehmers Donald H. , der sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 1999 zum 31. August 1999 gekündigt hatte.
Die Klägerin stellt Spritzgusserzeugnisse her. Sie wurde im Juni 1999 als Nachfolgerin eines insolvent gewordenen Unternehmens gegründet. Der Betrieb arbeitet in vier Abteilungen mit insgesamt 32 Arbeitnehmern. Von der Kurzarbeit waren die Abteilungen spanabhebende Bearbeitung und Werkbank betroffen.
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