Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 21.1.2024, das am 8.2.2024 nach Weiterleitung durch das Landessozialgericht (LSG) beim Bundessozialgericht (
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