LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.05.2007
2 TaBV 4/07
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 15/06

Nicht erforderliche Schulung zur Eingruppierung nach Abschluss sämtlicher Eingruppierungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 2 TaBV 4/07

DRsp Nr. 2007/17934

Nicht erforderliche Schulung zur Eingruppierung nach Abschluss sämtlicher Eingruppierungsverfahren

1. Schulungsmaßnamen sind nur dann erforderlich, wenn eine Wissensvermittlung ansteht, die im Hinblick auf die konkrete betriebliche Situation der sachgerechten Erfüllung gegenwärtiger oder künftig anfallender Aufgaben dient; maßgebend hierbei sind die konkreten innerbetrieblichen Umstände der gesetzlichen Aufgabenerledigung, der spezifische Wissensstand des zu entsendenden Mitglieds wie auch die Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebsratsgremiums.2. Sind bereits sämtliche Eingruppierungen im Betrieb im Mitbestimmungsverfahren des Betriebsrates abgeschlossen und hat sich der Betriebsrat in 200 der Eingruppierungsfälle gegen die vom Arbeitgeber vorgenommene Eingruppierung mit der Behauptung gewandt, diese Eingruppierung entspreche nicht den tariflichen Voraussetzungen, hat er dabei offensichtlich über Tarifkenntnisse verfügt, diese Kenntnisse eingesetzt und in sein Mitbestimmungsverfahren eingebracht; eine diesbezügliche Schulung ist damit nicht erforderlich.3. Die rein theoretische Möglichkeit, dass eine ähnliche Problematik in dem Betrieb wieder auftauchen kann, ist für die Annahme der Erforderlichkeit der Schulung nicht ausreichend.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.