BAG - Beschluß vom 29.04.1992
7 ABR 74/91
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 2, § 27 Abs. 1 S. 5, § 29 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AP Nr. Nr 15 zu § 38 BetrVG 1972
BAGE 70, 178
BB 1993, 366
DB 1993, 1527
EzA § 38 BetrVG 1972 Nr. 13
NZA 1993, 329
SAE 1994, 88
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 65/90
LAG München, vom 09.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 2/91

Neuwahl freizustellender Betriebsratsmitglieder

BAG, Beschluß vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 74/91

DRsp Nr. 1996/6307

Neuwahl freizustellender Betriebsratsmitglieder

»1. Die vor der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG vorgeschriebene Beratung mit dem Arbeitgeber muß mit dem gesamten Betriebsrat erfolgen; eine Beratung nur einzelner Betriebsratsmitglieder mit dem Arbeitgeber genügt nicht. Welchen Einfluß die unterbliebene vorherige Beratung mit dem Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der Freistellungswahl hat, bleibt unentschieden. 2. Die in § 27 Abs. 1 S. 5 und § 38 Abs. 2 S. 10 BetrVG vorgeschriebene Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats zur Abberufung von nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Betriebsausschußmitgliedern und freizustellenden Betriebsratsmitgliedern dient der Absicherung der Verhältniswahl mit dem ihr innewohnenden Minderheitenschutz. Einer solchen Absicherung bedarf es jedoch nur, wenn lediglich ein Teil der gewählten Ausschußmitglieder oder der freizustellenden Betriebsratsmitglieder durch andere Betriebsratsmitglieder ersetzt werden soll. Werden dagegen die Ausschußmitglieder oder die freizustellenden Betriebsratsmitglieder insgesamt neu gewählt, so treten die Neugewählten an die Stelle der früher Gewählten, ohne daß diese erst mit qualifizierter Mehrheit des Betriebsrats abberufen werden müßten.«

Normenkette:

BetrVG § 38 Abs. 2, § 27 Abs. 1 S. 5, § 29 Abs. 2 S. 3;