Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 12.11.2014 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Neufeststellung seiner Altersrente für langjährig Versicherte aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verneint. Die Rentenfestsetzung sei zutreffend nach Maßgabe des Art
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