BSG - Beschluss vom 10.03.2015
B 13 R 410/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 155/14
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 399/10

Neufeststellung einer AltersrenteSubstantiierung einer GrundsatzrügeHarmonisierung nationaler Rentenrechtsordnungen

BSG, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 410/14 B

DRsp Nr. 2015/5674

Neufeststellung einer Altersrente Substantiierung einer Grundsatzrüge Harmonisierung nationaler Rentenrechtsordnungen

1. Bei einer Grundsatzrüge muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigt werden, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 2. Das europäische Koordinationsrecht hat zu keiner Harmonisierung der nationalen Rentenrechtsordnungen geführt; vielmehr bleibt das nationale Rentenrecht unangetastet.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Beschluss vom 12.11.2014 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Neufeststellung seiner Altersrente für langjährig Versicherte aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verneint. Die Rentenfestsetzung sei zutreffend nach Maßgabe des Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 erfolgt und rechtlich nicht zu beanstanden.