LSG Bayern - Urteil vom 20.05.2014
L 15 SB 166/12
Normen:
SGB X § 48; SGB IX § 69; SGG § 103 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 563/10

Neufeststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht; Gesundheitliche Voraussetzungen für das Merkzeichen G; Gültigkeit eines Beweisantrags bei rechtskundig vertretenen Prozessbeteiligten

LSG Bayern, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen L 15 SB 166/12

DRsp Nr. 2014/10840

Neufeststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht; Gesundheitliche Voraussetzungen für das Merkzeichen G; Gültigkeit eines Beweisantrags bei rechtskundig vertretenen Prozessbeteiligten

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48; SGB IX § 69; SGG § 103 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob wegen einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Rahmen einer Neufeststellung gemäß § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) der Grad der Behinderung (GdB) mit mehr als 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G im Sinn von § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX festzustellen sind.

Der Kläger ist im Jahre 1947 geboren. Am 28.11.1989 wurde er während seiner beruflichen Tätigkeit als Lagerarbeiter durch eine herabfallende Gitterboxpalette am rechten Oberschenkel verletzt. Er erlitt dabei eine Oberschenkelfraktur. Eine Verletztenrente erhält der Kläger dafür nicht; die zuständige Berufsgenossenschaft geht von eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Unfallfolgen von weniger als 10 v.H. aus.