LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.05.2012
L 10 R 169/09
Normen:
SGB VI § 307a; AAÜG § 1 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB VI § 260; SGG § 96 Abs. 1; SGB VI § 307b;
Fundstellen:
NZS 2012, 946
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KN 15/06

Neufestsetzung einer Bestandsrente der ehemaligen DDR bei rückwirkender fiktiver Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen L 10 R 169/09

DRsp Nr. 2012/20033

Neufestsetzung einer Bestandsrente der ehemaligen DDR bei rückwirkender "fiktiver" Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets

1. Lehnt es der Rentenversicherungsträger zunächst insgesamt ab, die Rente eines Bestandsrentners aufgrund der Feststellung des Versorgungsträgers über dessen "fiktive" Zugehörigkeit zu einer Zusatzversorgung der ehemaligen DDR neu zu berechnen, so hebt eine später aufgrund derselben Sach- und Rechtslage dennoch erfolgte Neuberechnung implizit ua auch den zunächst ergangenen Ablehnungsbescheid der Sache nach auf. Führt die Neuberechnung zu einer Kürzung der Rente, kommt als Rechtsgrundlage für diese Aufhebung nur § 45 SGB X in Betracht. 2. Ein Bestandsrentner, der niemals Mitglied einer Zusatzversorgung der ehemaligen DDR gewesen ist und damit zunächst unter die gesetzliche Regelung des § 307a SGB VI fiel, kann unter Hinweis auf die Feststellung einer "fiktiven" Zugehörigkeit im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden als nach § 307a SGB VI. Die Auslegung von § 1 Abs 1 AAÜG, wonach eine "fiktive" Zugehörigkeit der wirklichen Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystemen gleichzustellen ist, erfordert eine Einschränkung dahin, dass fiktive Zugehörigkeitszeiten bei Bestandsrentnern nicht zu einer Verschlechterung gegenüber der Rechtslage nach § 307a SGB VI führen dürfen.