I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höheren Altersruhegeldes für den Kläger. Zweifelhaft ist insbesondere, ob bei der Neuberechnung des Altersruhegeldes aufgrund eines im Dezember 1992 gestellten Überprüfungsantrags die Vorschriften des SGB VI oder noch der RVO, nach denen das Altersruhegeld bisher berechnet worden war, anzuwenden sind.
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