BSG - Beschluss vom 17.04.2015
B 13 R 24/15 B
Normen:
SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 81/12
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 R 1676/09

Neuberechnung einer Rente im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB XRüge des Übergehens eines BeweisantragsUnrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 17.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 24/15 B

DRsp Nr. 2015/8170

Neuberechnung einer Rente im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X Rüge des Übergehens eines Beweisantrags Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Ein in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. 2. Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht. 3. Die behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall - z.B. die Nichtbeachtung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder die fehlerhafte Anwendung dortiger Maßstäbe - rechtfertigt nicht die Zulassung wegen Divergenz.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44;