LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2016
L 8 R 404/13
Normen:
SGB VI § 93; SGB VI § 252 Abs. 2 S. 2; SVO-DDR § 17;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 75/12

Neuberechnung einer Altersrente unter Berücksichtigung einer Minderung der ErwerbsfähigkeitKürzung des BeitragszeitraumsAnrechnungszeiten und Pflichtbeitragszeiten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 8 R 404/13

DRsp Nr. 2016/9737

Neuberechnung einer Altersrente unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Kürzung des Beitragszeitraums Anrechnungszeiten und Pflichtbeitragszeiten

1. Das Bundessozialgericht hat die Regelung des § 93 SGB VI als mit der Verfassung vereinbar angesehen, auch bzgl. der Unfallbestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet. 2. § 252a Abs. 2 SGB VI beruht darauf, dass bis zum 30. Juni 1990 in der DDR das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch dann weiter bestand, wenn aus bestimmten Gründen kein Arbeitsverdienst erzielt wurde. 3. Die Zuordnung der nach § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI ermittelten Anzahl von Tagen erfolgt pauschal an das Ende des für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Pflichtbeitragszeitraums. Dies hat die Wirkung, dass die nach § 252a Abs. 2 Satz 3 mit der pauschalen Anrechnungszeit belegten, durch Kürzung des Beitragszeitraums frei gewordenen Kalendertage keine Pflichtbeitragszeiten mehr sind. 4. Sinn dieser Vorschrift ist es, Zeiten, für die gemäß § 17 SVO der DDR keine Beitragspflicht bestand, systemkonform als Anrechnungszeiten und nicht als Pflichtbeitragszeiten zu bewerten.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Februar 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2012 geändert.