LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.01.2008
5 Sa 455/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 59/07

Nettolohnvereinbarung nur aufgrund eindeutiger Vereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 455/07

DRsp Nr. 2008/14936

Nettolohnvereinbarung nur aufgrund eindeutiger Vereinbarung

Für die Annahme einer Nettolohnvereinbarung ist (insbesondere wegen der nachteiligen Auswirkungen für den Arbeitgeber) eine eindeutige Vereinbarung erforderlich.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte befugt ist, weiterhin aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Der Beklagte war beim Kläger bis zum 31.10.2006 als Bäcker beschäftigt. Umfangreiche arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien endeten am 15.09.2006 im Rechtsstreit 9 Ca 401/06 (Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau) mit einem Gesamtvergleich, hinsichtlich dessen Inhalts zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 135, 136 d. A.) Bezug genommen wird.

Im hier rechtshängigen Verfahren strebt der Kläger an, dass die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich für unzulässig erklärt wird. Hinsichtlich des unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestandes im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 135, 136 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,