LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.01.2008
5 Sa 454/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 106/07

Nettolohnvereinbarung nur aufgrund eindeutiger Vereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 454/07

DRsp Nr. 2008/14935

Nettolohnvereinbarung nur aufgrund eindeutiger Vereinbarung

Für die Annahme einer Nettolohnvereinbarung ist (insbesondere wegen der nachteiligen Auswirkungen für den Arbeitgeber) eine eindeutige Vereinbarung erforderlich.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Abrechnungs- und Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen, sowie hilfsweise darüber, ob der zuvor zwischen den Parteien anhängige, rechtshängige und durch Vergleich abgeschlossene Rechtsstreit 9 Ca 401/06 fortzusetzen ist.

Der Kläger war bei dem Beklagten als Bäcker beschäftigt. Umfangreiche arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind durch einen Gesamtvergleich in dem Verfahren 9 Ca 401/06 am 15.09.2006 (Arbeitsgericht Ludwigshafen) beigelegt worden. Hinsichtlich des Inhalts des Vergleichs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 - 51 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 - 52 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen,