Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Abrechnungs- und Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen, sowie hilfsweise darüber, ob der zuvor zwischen den Parteien anhängige, rechtshängige und durch Vergleich abgeschlossene Rechtsstreit 9 Ca 401/06 fortzusetzen ist.
Der Kläger war bei dem Beklagten als Bäcker beschäftigt. Umfangreiche arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind durch einen Gesamtvergleich in dem Verfahren 9 Ca 401/06 am 15.09.2006 (Arbeitsgericht Ludwigshafen) beigelegt worden. Hinsichtlich des Inhalts des Vergleichs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 - 51 d. A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 - 52 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat vorgetragen,
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