BSG - Beschluss vom 26.02.2015
B 13 R 3/15 BH
Normen:
SGG § 160a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 161 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 652/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 2513/12

Negativer Prüfungsumfang im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnspruch aus Menschenrechtserklärung der UNAbstrakte Verfahrensmöglichkeit einer Sprungrevision

BSG, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 3/15 BH

DRsp Nr. 2015/4849

Negativer Prüfungsumfang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anspruch aus Menschenrechtserklärung der UN Abstrakte Verfahrensmöglichkeit einer Sprungrevision

1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG) geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. 2. Aus dem Wortlaut der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1946" auf ein "Grundrecht auf Arbeit für ein menschenwürdiges existenzsicherndes Arbeitseinkommen" ergibt sich hinreichend klar, dass sie keinen einklagbaren Anspruch auf irgendeinen konkreten Arbeitsplatz oder sonstige staatliche Maßnahmen zu begründen vermögen. 3. Allein der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auf die abstrakte Verfahrensmöglichkeit einer Sprungrevision enthält noch keine Zulassung dieses Rechtsmittels durch das SG. 4. Selbst wenn der Gegner einer Sprungrevision zustimmt, darf das SG sie nachträglich nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG tatsächlich vorliegen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I