BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 4 SF 5/15 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 98 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 697/15

Negativer Kompetenzkonflikt und ZuständigkeitsbestimmungAusnahmen von der Bindungswirkung eines VerweisungsbeschlussesVerletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 4 SF 5/15 S

DRsp Nr. 2015/17591

Negativer Kompetenzkonflikt und Zuständigkeitsbestimmung Ausnahmen von der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Gemäß § 98 Abs. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG ist ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend. 2. Nur ausnahmsweise kommt dem Verweisungsbeschluss dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichem Verhalten beruht. 3. Ein Verweisungsbeschluss wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ist trotz der Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann bindend, wenn dieser Verfahrensmangel nicht innerhalb der für die Anhörungsrüge geltenden Frist von dem von der Gehörsverletzung Betroffenen geltend gemacht wird.

Das Sozialgericht Magdeburg wird zum zuständigen Sozialgericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 98 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2;

Gründe:

I