Der Kläger ist seit dem 02.01.1992 bei der beklagten Stadt als Hausmeister beim Amt 41 (Kulturamt) in der Fabrik H. tätig. Dort führt die beklagte Stadt Theaterstücke und andere kulturelle Veranstaltungen durch.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (
Mit Schreiben vom 28.02.1994 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Musikvermittler sowie als Veranstalter von Licht- und Tontechnikseminaren. Dieser Antrag wurde von der beklagten Stadt mit Schreiben vom 10.05.1994 (Bl. 6. d. A.) abgelehnt, und zwar mit folgender Begründung:
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