Die Parteien streiten - noch - über eine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin aus Nebentätigkeiten zugeflossene Vergütungen abzuliefern. Außerdem beansprucht sie die Abgabe der Erklärung nach § 8 Landesnebentätigkeitsverordnung - LNTVO (= "Dürig" Nr. 50 g) für die Jahre 1991, 1992 und 1993.
Der Beklagte ist Diplom-Ingenieur (FH). Er betreibt - nach seinem Vortrag ein kleineres - Planungsbüro und führt die Berufsbezeichnung "Architekt". In von ihm geschlossenen Verträgen über die Erstellung von Bebauungsplänen ist er als "Städteplaner" bezeichnet.
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