LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.08.1995
3 Sa 51/95
Normen:
BAT §§ 11 70 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; LBG BW §§ 82 83 88 ; LPersVG BW § 79 ; NebentätigkeitsVO BW §§ 2 5 6 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 471/93

Nebentätigkeit: Pflicht zur Ablieferung aus Nebentätigkeit erhaltener Vergütung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 51/95

DRsp Nr. 2001/12060

Nebentätigkeit: Pflicht zur Ablieferung aus Nebentätigkeit erhaltener Vergütung

Gemäß § 11 Satz 1 BAT i.V.m. den beamtenrechtlichen Vorschriften der Landesnebentätigkeitsverordnung für Baden-Württemberg sind Angestellte verpflichtet, Vergütungen für Nebentätigkeiten, die sie für andere Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ausüben, abzuliefern, soweit bestimmte Beträge überschritten werden, wobei diese tarifliche Regelung weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Normenkette:

BAT §§ 11 70 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; LBG BW §§ 82 83 88 ; LPersVG BW § 79 ; NebentätigkeitsVO BW §§ 2 5 6 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - noch - über eine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin aus Nebentätigkeiten zugeflossene Vergütungen abzuliefern. Außerdem beansprucht sie die Abgabe der Erklärung nach § 8 Landesnebentätigkeitsverordnung - LNTVO (= "Dürig" Nr. 50 g) für die Jahre 1991, 1992 und 1993.

Der Beklagte ist Diplom-Ingenieur (FH). Er betreibt - nach seinem Vortrag ein kleineres - Planungsbüro und führt die Berufsbezeichnung "Architekt". In von ihm geschlossenen Verträgen über die Erstellung von Bebauungsplänen ist er als "Städteplaner" bezeichnet.