I.
Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Im nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Nachprüfungsverfahren hat die Klägerin angegeben, sie verfüge mittlerweile aus einem Ausbildungsverhältnis über Ausbildungsvergütung in Höhe von 570,21 EUR netto und beziehe weiterhin Kindergeld. Angaben über Wohnkosten hat sie zunächst nicht gemacht. Mit Aufforderungsschreiben vom 29.09.2006 wurde sie zur beabsichtigten Festsetzung einer Ratenzahlung von 60,00 EUR angehört. Unter dem 09.10.2006 schrieb die Klägerin, die Ausgaben wegen Strom, Wasser, Miete, Versicherung, Lebensmittel etc. würden zu einem Schuldenstand bei der Bank von 400,00 EUR führen. Sie könne keine Rückzahlungen leisten. Durch den angefochtenen Beschluss wurden monatliche Raten von 60,00 EUR festgesetzt. Die Stellungnahme wurde als unzureichend betrachtet.
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