LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.08.2016
L 8 R 1095/14 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 1579/14

Nachzahlung von SozialversicherungsbeiträgenVerhältnismäßigkeit eines SummenbescheidsZulässigkeit einer SchätzungFreie Wahl der Schätzmethoden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen L 8 R 1095/14 B ER

DRsp Nr. 2016/14571

Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Verhältnismäßigkeit eines Summenbescheids Zulässigkeit einer Schätzung Freie Wahl der Schätzmethoden

1. Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Bescheides. 2. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist; dies kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden. 3. Ist im Einzelfall eine Schätzung zulässig, so ist auch diese gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass dem prüfenden Rentenversicherungsträger ein Ermessen eingeräumt wäre; seine Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. 4. Auch wenn er bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss er von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen; dabei ist er in der Wahl seiner Mittel frei, selbst wenn das Ergebnis für den Beitragsschuldner einmal nicht das Günstigste ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 13.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 142.582,07 Euro festgesetzt.

Normenkette: