LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2016
L 8 R 744/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28p; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 865/15

Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung von Honorarärzten und HonorarheilpraktikernAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den NachforderungsbescheidAbgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen TätigkeitBeschränkung der Weisungsfreiheit auf den ärztlichen AufgabenbereichIndizien für eine Eingebundenheit der Betroffenen in die organisatorische, personelle und sächliche Infrastruktur der Klinik

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen L 8 R 744/15 B ER

DRsp Nr. 2016/9311

Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung von Honorarärzten und Honorarheilpraktikern Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Nachforderungsbescheid Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit Beschränkung der Weisungsfreiheit auf den ärztlichen Aufgabenbereich Indizien für eine Eingebundenheit der Betroffenen in die organisatorische, personelle und sächliche Infrastruktur der Klinik

1. Eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtunternehmens wächst.