Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Nachzahlung einer Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA) bewilligte der am ... 1934 geborenen Klägerin auf ihren Antrag vom 6. Dezember 1993 mit Bescheid vom 1. Juni 1994 Altersrente für Frauen mit Rentenbeginn am 1. Juli 1994 (monatliche Rente 1.340,50 DM, Zahlbetrag 1.253,37 DM). Der Rentenberechnung lagen der Zugangsfaktor von 1,0, 38,8663 persönliche Entgeltpunkten (Ost) und der damalige aktuelle Rentenwert (Ost) von 34,49 DM zugrunde.
Bereits am 2. Januar 1995 beantragte die Klägerin erfolglos die Überprüfung der Rentenberechnung. Ihr wurde von der Beklagten unter dem 25. März 2015 eine Rentenbezugsbescheinigung für die Jahre seit Rentenbeginn ausgestellt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 70 bis 73 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
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