Der Kläger ist seit Juni 1982 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist nicht tarifgebunden. Die Beklagte zahlte seit Jahren an die bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit Leistungen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27.04.1990. Das 13. Monatseinkommen betrug ab 01.01.92 10,7 v. H. des in der Zeit vom 01. Dezember des Vorjahres bis zum 30.11. des Folgejahres erzielten Arbeitsentgelts, mindestens jedoch das 102fache ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes (Mindestbetrag).
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