1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2010 - 4 Ca 2296/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ungekürzt eine Funktionszulage für den Schreibdienst fortzuzahlen.
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