BAG - Urteil vom 10.11.2009
1 AZR 513/08
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1155/07
ArbG Gelsenkirchen, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2027/06

Nachwirkung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarung; Anrechnung einer Zulage auf das geänderte Tarifentgelt

BAG, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 513/08

DRsp Nr. 2010/2035

Nachwirkung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarung; Anrechnung einer Zulage auf das geänderte Tarifentgelt

1. a) Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung deren Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, darunter insbesondere diejenigen nach § 87 Abs. 1 BetrVG, zu denen auch das Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) gehört. b) Betriebsvereinbarungen über Gegenstände, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, entfalten kraft Gesetzes keine Nachwirkung. Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen wirken grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Betriebsvereinbarung sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lässt.