LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2017
4 Sa 1/17
Normen:
BeBetrVG § 77 Abs. 6;
Fundstellen:
LAGE BetrVG 2001 § 77 Nr. 24
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 278/16

Nachwirkung einer zwischenzeitlich gekündigten Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Zuschüssen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 1/17

DRsp Nr. 2017/8294

Nachwirkung einer zwischenzeitlich gekündigten Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Zuschüssen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

In teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen über freiwillige Geldleistungen steht es den Betriebspartnern frei, eine Nachwirkung auch über den ansonsten mitbestimmungsfreien Dotierungsrahmen zu vereinbaren. Eine solche Nachwirkung muss aber unmissverständlich erklärt werden.(Anschluss an BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 und BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00)

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Ulm vom 1.12.2016 (2 Ca 278/16) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeBetrVG § 77 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die (Fort-)Gewährung von Fahrtkostenerstattungen.

Die Beklagte ist die regionale Gliederung der Gewerkschaft X. für den Bezirk Südwürttemberg. Die Beklagte sowie die weiteren regionalen Gliederungen der X. und deren Landesverband führen einen Gemeinschaftsbetrieb, für den ein Betriebsrat gebildet ist.

1. 2. 1. 2. 3.