I.
Die Antragsgegnerin betreibt ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Sie gehört dem Arbeitgeberverband der Berliner Metallindustrie e.V. an. Der Antragsteller ist der in ihrem Betrieb bestehende Betriebsrat. Die IG Metall, Verwaltungsstelle Berlin, kündigte den Manteltarifvertrag für die Arbeiter in der Berliner Metallindustrie vom 20. Oktober 1961 zum 31. Dezember 1969. Während es bezüglich anderer arbeitsrechtlicher Fragen zu neuen tarifvertraglichen Vereinbarungen kam, gelten die Lohnbestimmungen aus Abschnitt 4 des
"§ 20
Akkordarbeit
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6. Sind die bei der Festsetzung der Vorgabezeiten zugrunde gelegten Voraussetzungen (z.B. Maschinen, Werkzeuge, Material, Arbeitsablauf) nicht erfüllt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich.
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