BAG - Urteil vom 22.10.2008
4 AZR 789/07
Normen:
Anlage 1 zum BMT-G II § 28; Bezirkstarifvertrag Nr. 4 als Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. a BMT-G II des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern und der Gewerkschaft ÖTV - Bezirk Bayern - (BTV Nr. 4 vom 8. November 1962) § 15; Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II vom 31. Januar 1962) § 2; Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II vom 31. Januar 1962) § 62; TVG § 1 (Auslegung); TVG § 4 (Tarifkonkurrenz, Ablösung); Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern - TV-N Bayern - (vom 18. August 2006) § 22; Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern - TV-N Bayern - (vom 18. August 2006) § 24;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz
ArbRB 2009, 69
AuR 2009, 106
BAGE 128, 175
JuS 2009, 574
NZA 2009, 265
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 63/07
ArbG München, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5346/06

Nachwirkender Tarifvertrag, Inhalt und Ablösung durch eine andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG

BAG, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 789/07

DRsp Nr. 2009/1418

Nachwirkender Tarifvertrag, Inhalt und Ablösung durch eine andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG

Eine andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG, die die Rechtsnormen eines nachwirkenden Tarifvertrag ersetzen soll, kann auch schon vor Eintritt der Nachwirkung abgeschlossen werden. Die andere Abmachung muss allerdings von ihrem Regelungswillen darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer bevorstehenden Beendigung und des darauf folgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern. Orientierungssätze: 1. Eine andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG, die die Rechtsnormen eines nachwirkenden Tarifvertrag ersetzen soll, kann auch schon vor Eintritt der Nachwirkung abgeschlossen werden. Die Abmachung muss allerdings von ihrem Regelungswillen darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer bevorstehenden Beendigung und des darauf folgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern. 2. Allein aus dem Umstand, dass eine vor Eintritt der Nachwirkung geschlossene Vereinbarung dieselben oder ähnliche Regelungsgegenstände betrifft und anders regelt als die vor der Nachwirkung stehende tarifliche Regelung, lässt nicht den Schluss darauf zu, es liege eine andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG vor.