I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 14.04.2004 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
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