LSG Bayern - Urteil vom 16.09.2009
L 2 U 84/07
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 20/05

Nachweis eines Unfallereignisses in der gesetzlichen Unfallversicherung bei fehlenden Zeugen und widersprüchlicher Unfallschilderung des Versicherten

LSG Bayern, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen L 2 U 84/07

DRsp Nr. 2009/28193

Nachweis eines Unfallereignisses in der gesetzlichen Unfallversicherung bei fehlenden Zeugen und widersprüchlicher Unfallschilderung des Versicherten

Die anspruchsbegründenden Tatsachen, wie auch das Unfallereignis, müssen im Grad der an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Steht fest, dass das Unfallereignis von niemandem beobachtet worden war, so ist zwar nicht ausgeschlossen, von einem Arbeitsunfall auszugehen. Jedoch ist in einem solchen Fall erforderlich, dass zumindest vom Versicherten klare und nachvollziehbare Angaben über den Unfallablauf gemacht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 14.04.2004 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.