LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.08.2022
L 16 R 685/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 2; SGG § 128 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 486/17

Nachweis des Zeitpunktes des Eintritts der Erwerbsminderung im RentenverfahrenBeweislastverteilung bei Streit über das Vorliegen der Voraussetzung für die Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteMaterielle Feststellungslast im sozialgerichtlichen VerfahrenSchmerzerkrankung als Ursache für das Vorliegen eines aufgehobenen Leistungsvermögens des Rentenantragstellers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2022 - Aktenzeichen L 16 R 685/20

DRsp Nr. 2023/2853

Nachweis des Zeitpunktes des Eintritts der Erwerbsminderung im Rentenverfahren Beweislastverteilung bei Streit über das Vorliegen der Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Materielle Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren Schmerzerkrankung als Ursache für das Vorliegen eines aufgehobenen Leistungsvermögens des Rentenantragstellers

Auch wenn im Sozialgerichtsverfahren keine Beweisführungslast wie im Zivilprozess gilt, besteht eine sogenannte materielle Feststellungslast, gemäß der nicht beweisbare Umstände grundsätzlich zulasten der Partei gehen, die hieraus ein Recht oder einen Vorteil herleiten könnte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 2; SGG § 128 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist (noch) die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM) für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. November 2020.

Die 1964 geborene Klägerin war bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit am 25. August 2015 in der Kfz-Meisterwerkstatt ihres Ehemannes versicherungspflichtig beschäftigt.