ArbG Nürnberg, vom 06.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 30/89
LAG Nürnberg, vom 22.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 41/89
Nachweis des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb
BAG, Beschluß vom 25.03.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 65/90
DRsp Nr. 1996/6303
Nachweis des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb
»1. Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört, der nicht zu den leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3BetrVG zählt.2. Die Gewerkschaft kann den erforderlichen Beweis auch durch mittelbare Beweismittel, z.B. durch notarielle Erklärungen führen, ohne den Namen ihres im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Mitglieds zu nennen. Ob diese Beweisführung ausreicht, ist eine Frage der freien Beweiswürdigung. Die Tatsachengerichte müssen dem geringeren Beweiswert mittelbarer Beweismittel durch besonders sorgfältige Beweiswürdigung und Begründung ihrer Entscheidung Rechnung tragen.3. Das frühere Verhalten eines Verfahrensbeteiligten kann sich auf Umfang und Inhalt seiner Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG auswirken. Eine Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht kann dazu führen, daß sich das erforderliche Beweismaß verringert.«