BGH - Beschluß vom 25.02.2008
AnwZ (B) 17/07
Normen:
FAO § 5 S. 1 lit c § 10 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 371
BGHReport 2008, 676
BRAK-Mitt 2008, 135
DB 2008, 1264
NJW 2008, 3001
NJW-RR 2008, 925
NZA 2008, 607
VersR 2009, 379
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 13/06

Nachweis der Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht; Bearbeitung von Fällen im Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht

BGH, Beschluß vom 25.02.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 17/07

DRsp Nr. 2008/8500

Nachweis der Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht; Bearbeitung von Fällen im Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht

»Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht im Sinne von §§ 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1 FAO kann eine solche im Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht nur dann angesehen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht hat.«

Normenkette:

FAO § 5 S. 1 lit c § 10 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist seit dem 27. November 2001 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwältin zugelassen. Am 18. November 2005 beantragte sie bei der Antragsgegnerin, ihr die Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu gestatten. Ihrem Antrag waren eine Bestätigung über ihre Teilnahme an einem Fachlehrgang, drei Originalklausuren und eine Fallliste mit 56 gerichtlichen und rechtsförmlichen sowie 60 außergerichtlichen Fällen beigefügt. Nach Beanstandungen der Antragsgegnerin legte sie eine ergänzte Fallliste vor, die 59 gerichtliche und rechtsförmliche und 72 außergerichtliche Fälle umfasste.