I. Die Antragstellerin ist seit dem 27. November 2001 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwältin zugelassen. Am 18. November 2005 beantragte sie bei der Antragsgegnerin, ihr die Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu gestatten. Ihrem Antrag waren eine Bestätigung über ihre Teilnahme an einem Fachlehrgang, drei Originalklausuren und eine Fallliste mit 56 gerichtlichen und rechtsförmlichen sowie 60 außergerichtlichen Fällen beigefügt. Nach Beanstandungen der Antragsgegnerin legte sie eine ergänzte Fallliste vor, die 59 gerichtliche und rechtsförmliche und 72 außergerichtliche Fälle umfasste.
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