A. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ausscheiden eines einzelnen freigestellten Betriebsratsmitglieds die Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl erforderlich machte oder ob stattdessen lediglich ein anderes Betriebsratsmitglied durch Mehrheitswahl nachgewählt werden durfte.
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