Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.05.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten steht (noch) die Gewährung von Verletztengeld im Zeitraum 06.09.2018 bis 31.03.2020 im Streit.
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