BAG - Urteil vom 01.08.1995
9 AZR 884/93
Normen:
HGB § 74a; ZPO § 91a;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 74a HGB
BAGE 80, 303
BB 1996, 223, 379
BB 1996, 223
BB 1996, 379
DB 1996, 481
DStR 1996, 1058
EzA § 74a HGB Nr. 13
MDR 1996, 719
NJW 1996, 1364
NWB 1996, F. 1, 65
NZA 1996, 310
ZIP 1996, 341
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 17. März 1993 Lübeck - 5 Ca 6/93 -,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 28. Oktober 1993 Schleswig-Holstein - 4 Sa 245/93 ,

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

BAG, Urteil vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 884/93

DRsp Nr. 1996/11848

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

»Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Handlungsgehilfen ist unverbindlich, wenn es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient und das berufliche Fortkommen des Handlungsgehilfen unbillig erschwert. Das trifft zu, wenn der Arbeitgeber mit dem Wettbewerbsverbot das Ziel verfolgt, jede Stärkung der Konkurrenz durch den Arbeitsplatzwechsel zu verhindern, ohne daß die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder des Einbruchs in den Kundenstamm zu besorgen ist (Weiterführung von BAG Urteil vom 24. Juni 1966 - 3 AZR 501/65 - AP Nr. 2 zu § 74 a HGB).«

Normenkette:

HGB § 74a; ZPO § 91a;

Tatbestand:

Nach Ablauf des vereinbarten befristeten Wettbewerbsverbots streiten die Parteien noch darüber, ob sich die von der früheren Arbeitgeberin erhobene Unterlassungsklage erledigt hat.

Die Klägerin stellt sog. Kombi-Dämpfer, die als Gargeräte in Großküchen verwendet werden, her und vertreibt sie. Sie ist auf diesem Gebiet Marktführerin in Deutschland.