Nach Ablauf des vereinbarten befristeten Wettbewerbsverbots streiten die Parteien noch darüber, ob sich die von der früheren Arbeitgeberin erhobene Unterlassungsklage erledigt hat.
Die Klägerin stellt sog. Kombi-Dämpfer, die als Gargeräte in Großküchen verwendet werden, her und vertreibt sie. Sie ist auf diesem Gebiet Marktführerin in Deutschland.
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